Die Reinigung von Feuerungsanlagen (Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei)
Gestützt auf §§ 14 und 15 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004 erlässt die Kantonale Feuerpolizei folgende Weisung:
Kurzauszug aus der Weisung der Kantonalen Feuerpolizei
Pflichten des Anlageneigentümers/-nutzers
Der Anlageneigentümer/-nutzer ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen. Er beauftragt dazu einen Kaminfeger, welcher über eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Reinigung von Feuerungsanlagen verfügt.
Rechte und Pflichten des Kaminfegers
Die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur von einem Kaminfeger vorgenommen werden, welcher die Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Ausführung von Reinigungsarbeiten besitzt. Die Bewilligung ist für das gesamte Kantonsgebiet gültig.
Die Reinigungsarbeiten sind durch den Kaminfeger mit Datum und Unterschrift im Gebäudekontrollheft einzutragen.
Schadhafte oder feuergefährliche Feuerungsanlagen sind durch den Kaminfeger im Gebäudekontrollheft zu vermerken und dem Anlageneigentümer/-nutzer zu melden. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, ist durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei Meldung zu erstatten.
Anlageneigentümer/-nutzer, die sich der vorschriftsgemässen Reinigung der Feuerungsanlagen widersetzen, sind durch den Kaminfeger der Gemeindefeuerpolizei zu melden. |